31. Verfahrenskosten 31.1 In erster Instanz 31.1.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).