1883 f.). Da die Probezeit am 2. Januar 2020 endete und das vorliegende oberinstanzliche Urteil dasjenige der Vorinstanz betreffend den Widerruf ersetzt, konnte der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bis spätestens am 2. Januar 2023 erfolgen. Im Urteilszeitpunkt darf der Widerruf hingegen nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen; die erstinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern, ebenso die Kosten des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00. VII. Kosten und Entschädigung