Sie beging die vorliegend abgehandelten, identischen Straftaten während der Probezeit, die am 2. Januar 2020 endete. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Beschuldigte nicht im Geringsten durch die bedingt ausgesprochene Strafe habe beeindrucken lassen, widerrief den bedingten Vollzug für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 und auferlegte der Beschuldigten die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (Ziff. VI. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1883 f.).