Es erscheint grundsätzlich unbillig, beschuldigte Personen, welche der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben, dadurch zu belohnen, dass von geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen und die Tagessatzhöhe mangels anderweitiger Informationen auf das gesetzliche Minimum festgesetzt wird. Indes darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Beschuldigte in Nordmazedonien eine schwierigere wirtschaftliche Lage vorfand als in der Schweiz und eine Geldstrafe aufgrund der unterschiedlichen Kaufkraft der beiden Länder für sie einschneidender sein dürfte (vgl. dazu auch BSK StGB-DOLGE, N 79 zu Art. 34 StGB).