Sie lebt im Urteilszeitpunkt in Nordmazedonien und ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind – wie in Abwesenheitsverfahren üblich – nicht bekannt. Es erscheint grundsätzlich unbillig, beschuldigte Personen, welche der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben, dadurch zu belohnen, dass von geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen und die Tagessatzhöhe mangels anderweitiger Informationen auf das gesetzliche Minimum festgesetzt wird.