34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte im Urteilszeitpunkt in Nordmazedonien lebe und nicht bekannt sei, ob sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Folglich sei die Tagessatzhöhe auf das praxisgemässe Minimum von CHF 30.00 festzusetzen (Ziff. V.9. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1880 f.). Die Verteidigung beantragt in oberer Instanz eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00, da die Beschuldigte – wenn überhaupt – über ein äusserst bescheidenes Einkommen verfüge (pag. 1987).