Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen grundsätzlich an. Die Beschuldigte legte nach der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das AuG durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der erfolgten Bestrafung an den Tag und reiste noch mehrmals ins Ausland, ohne je ein Rückreisevisum zu beantragen. Trotz Zustellung eines Gesuchsformulars durch den Migrationsdienst unternahm sie keine Schritte, ihren Pflichten als vorläufig Aufgenommene in dieser Hinsicht nachzukommen (vgl. pag. 2006, Daten-CD MIDI- Akten, S. 417 ff.). Dies wirkt sich straferhöhend aus.