Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist daher als neutral zu gewichten. 19 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd auf die Höhe der auszufällenden Geldstrafe aus. Das Gericht erachtet daher gestützt auf die Täterkomponenten eine Reduktion der Geldstrafe um 25 Tagessätze, d.h. von 115 Tagessätze (vgl. Ziff. V. 7.3. hiervor) auf 90 Tagessätze, als angemessen.