Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich die Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – im Vorverfahren gegenüber den Behörden korrekt und anständig verhalten hat. Sodann zeigte sie sich hinsichtlich der schuldig gesprochenen Widerhandlungen gegen das SVG bzw. AIG mehrheitlich geständig (vgl. Ziff. III. 3.2. und 4.2. hiervor). Ihr ist daher ein Geständnisrabatt im Umfang von rund 20 % zu gewähren.