Ab Juli 2019 erhielt sie eine IV-Rente. Parallel dazu arbeitete sie zu 50 % im Maximum in Langenthal (p. 83 Z. 45 ff.). Per 15.09.2020 zog die Beschuldigte von C.________ nach F.________, Nordmazedonien (p. 1708, p. 1808). Die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrige Einreise ins Ausland auf (p. 1806). Diese wirkt sich leicht straferhöhend auf die Höhe der auszufällenden Geldstrafe aus.