25. Täterkomponenten Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1879 f.): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden und sind daher neutral zu werten. Die Beschuldigte kam in Bosnien und Herzegowina zur Welt und wuchs mit ihrem Bruder bei ihren Eltern in Kroatien auf (p. 83 Z. 29 ff.). Nach abgeschlossener Grundschule (bis zur 8. Klasse) besuchte sie während vier Jahren das Gymnasium in Bosnien und Herzegowina.