Zur objektiven und subjektiven Tatschwere ist den obigen Ausführungen nichts hinzuzufügen (vgl. E. 22.1 oben). Auch hier sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Bei einer gedanklichen Asperation der weiteren 30 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von ⅓ resultieren als Zwischenresultat 55 Tagessätze Geldstrafe. 23.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) Nach dem Ersturteil unternahm die Beschuldigte 6 Auslandsreisen ohne Rückreisevisum. Es kann auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden (E. 22.2 oben).