23. Strafzumessung für die nach dem Ersturteil begangen Delikte Für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine eigenständige Strafe auszufällen. 23.1 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Im Zeitraum nach dem Ersturteil bis zum 28. August 2019 führte die Beschuldigte gemäss den verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz 31 Mal ein Fahrzeug ohne die erforderliche Berechtigung (Ziff. V.7.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1878 f.). Zur objektiven und subjektiven Tatschwere ist den obigen Ausführungen nichts hinzuzufügen (vgl. E. 22.1 oben).