Ihre Ausreisen dienten wohl der Kontaktpflege mit nahen Verwandten, unter anderem ihrem Ehemann und dessen Sohn, denen der Aufenthalt in der Schweiz nicht gestattet war (pag. 85, Z. 116 ff.; ebenso pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 368 f.). In Anbetracht dieser Umstände ist die Tatschwere für jede Einzelhandlung mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht einzustufen. Angemessen erschiene eine Strafe von jeweils 10 Tagessätzen. Bei gedanklicher Asperation sämtlicher 10 Reisen mit einem Asperationsfaktor von abgerundet ⅓ ergeben sich hierfür 30 Tagessätze Geldstrafe.