Die VBRS-Richtlinien empfehlen auf S. 28 als Referenz für die Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum 10-30 Strafeinheiten. Verschuldensmindernd fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschuldigte über gültige Ausweispapiere verfügte und im Tatzeitraum zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war. Sie verfügte jedoch über kein Rückreisevisum des SEM. Sie handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Ihre Ausreisen dienten wohl der Kontaktpflege mit nahen Verwandten, unter anderem ihrem Ehemann und dessen Sohn, denen der Aufenthalt in der Schweiz nicht gestattet war (pag.