17 stimmung der Tatschwere bei sämtlichen Reisen im Wesentlichen identisch sind, lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit ebenfalls für alle Einzelhandlungen. Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG schützt die Integrität der Schweizerischen Landesgrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3.2). Die VBRS-Richtlinien empfehlen auf S. 28 als Referenz für die Einreise ohne gültiges Ausweispapier und/oder ohne Visum 10-30 Strafeinheiten.