101, Z. 34). Die Tatschwere für jede Einzelhandlung ist mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht einzustufen und wird insbesondere dadurch relativiert, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte. Angemessen sind im Sinne einer Einsatzstrafe 5 Tagessätze Geldstrafe. Bei einer gedanklichen Asperation sämtlicher weiterer 56 Fahrten mit einem Asperationsfaktor von abgerundet ⅓ resultieren als Zwischenresultat 95 Tagessätze Geldstrafe. 22.2 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit.