Im vorliegenden Fall fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigte über einen ausländischen Führerschein verfügte, zum Erlangen der Fahrberechtigung in der Schweiz jedoch eine zusätzliche Prüfung hätte bestehen müssen (pag. 525). Ihren Angaben zufolge fuhr sie jeweils im ländlichen Gebiet, was die potenzielle (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender weiter reduzierte (pag. 102, Z. 75 f.). Sie handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die Fahrten unternahm sie jeweils zum Erledigen von Besorgungen (pag. 101, Z. 34).