22. Strafzumessung für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte 22.1 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Punkt im Zeitraum bis zum Ersturteil von total 57 Einzelfahrten auszugehen (vgl. Ziff. V.6.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1877). Innerhalb dieser Einzelhandlungen lässt sich keine schwerste Straftat ermitteln. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit grundsätzlich für alle Einzelhandlungen.