391 Abs. 1 StPO). Soweit die Verteidigung das vorinstanzliche Strafmass als stossend bezeichnet, weil die Vorinstanz einerseits zur Tagessatzhöhe den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgte, diese aber andererseits zum Strafmass überbot, obwohl gewichtige Verfahrensteile eingestellt und deutlich weniger Auslandsreisen als erstellt erachtet worden seien (vgl. pag. 1987), kann ihr nicht gefolgt werden.