Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Strafe weiterhin eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil darstellt. Es ist an dieser Stelle der Verteidigung entgegenzuhalten, dass das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft zum Strafmass gebunden sind (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 350 StPO; ferner Art. 391 Abs. 1 StPO).