16 klargestellt wurde, nicht dazu geƤussert, wie die so gebildete Strafe zu bezeichnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19 August 2020; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Strafe weiterhin eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil darstellt.