49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe für alle nach dem Ersturteil begangenen Delikte bestimmt. Dabei stellt der rechtskräftige erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung aufgrund der abstrakten Strafandrohung jeweils die schwerste Straftat dar. Letztlich werden die beiden Strafarten addiert, um zu dem mit vorliegenden Urteil auszusprechenden Strafmass zu gelangen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; ferner MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 549 ff.).