Die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil sind getrennt sowie selbständig zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4). In einem ersten Schritt wird anhand sämtlicher vor dem Ersturteil begangenen Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe gebildet. Dies unter Einbezug des im Ersturteil behandelten Delikts. In einem zweiten Schritt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe für alle nach dem Ersturteil begangenen Delikte bestimmt.