Daher sind sämtliche vorliegenden Einzeltaten zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden, wie es das Verschlechterungsverbot ohnehin verlangt. Die Beschuldigte beging die vorliegenden Straftaten vor und nach dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 (pag. 1624 ff.; nachfolgend als «Ersturteil» bezeichnet). Die Strafarten sind identisch. Die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil sind getrennt sowie selbständig zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4).