Es erscheint daher fraglich, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden kann. Andererseits verliess die Beschuldigte die Schweiz aufgrund des Erlöschens ihrer vorläufigen Aufnahme, mithin aufgrund einer rechtskräftigen Wegweisung, weshalb das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht sachgerecht, ja geradezu kontraproduktiv wäre (vgl. auch den heute gültigen Art. 115 Abs. 5 AIG). Daher sind sämtliche vorliegenden Einzeltaten zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden, wie es das Verschlechterungsverbot ohnehin verlangt.