Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). Die Beschuldigte weist Verlustscheine von über CHF 200'000.00 auf (pag. 1808 ff.). Sie wohnt seit längerer Zeit im Ausland und über ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt. Es erscheint daher fraglich, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden kann.