2014 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-VERFASSER], N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte hat die rechtskräftigen bzw. oben abgehandelten Straftaten vor und nach dem Inkrafttreten des revidierten allgemeinen Teils des StGB begangen. Sämtliche Einzeltaten sind zwingend mit Geldstrafen zu sanktionieren (E. 21 unten). Nach dem alten, bis am 31. Dezember 2017 geltenden Recht konnten Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätze ausgesprochen werden, nach neuem Recht können solche höchstens 180 Tagessätze betragen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB und StGB).