Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit ist die Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, mehrfach begangen im Zeitraum von 24. März 2015 bis 25. September 2018, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung