14 nen Grenzübertritt in die Schweiz über ein Rückreisevisum des SEM zu verfügen. Indem sie jeweils ohne Rückreisevisum in die Schweiz einreiste, verletzte sie in diesen Fällen die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG. Dies im Bewusstsein über ihre Pflichten als vorläufig Aufgenommene. Sie handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.