18. Subsumtion Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis ist die Beschuldigte im Zeitraum von 24. März 2015 bis 25. September 2018 insgesamt 15 Mal aus der Schweiz ausund später wieder eingereist (die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 2. Januar 2017 abgeurteilte Aus- und Rückreise zwischen dem 25. Oktober 2016 und dem 10. November 2016 ausgenommen). Als vorläufig Aufgenommene wäre sie gemäss Art. 7 RDV verpflichtet gewesen, bei jedem einzel-