Nach Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) müssen unter anderem Schutzbedürftige und vorläufig aufgenommene Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- und Herkunftsstaates besitzen, für Auslandsreisen über ein Rückreisevisum verfügen. Als rechtswidrig und somit strafbare Einreise gilt jedes Überschreiten der Landesgrenze, das vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verstösst (HANS MAURER, in: StGB/JStG Kommentar –