17. Tatbestand Nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist. Nach Art. 7 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV;