Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen blieben in Bezug auf den Tatbestand und die Strafandrohung unverändert. Die in Art. 115 Abs. 4 AIG neu geschaffene Bestimmung, wonach das Gericht von einer Bestrafung absieht, wenn die Verhängung oder der Vollzug einer Freiheitsstrafe dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, hat vorliegend keine Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2021 vom 29. November 2022 E. 4 f.). Das neue Recht ist somit nicht das mildere, weshalb das alte Recht angewendet und dementsprechend die frühere Bezeichnung «AuG» verwendet wird.