SR 311.0] sowie Art. 126 Abs. 4 AuG bzw. AIG ist in Bezug auf die Strafbestimmungen das neue Gesetz (AIG) anzuwenden, wenn dieses für die beschuldigte Person milder ist. Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen blieben in Bezug auf den Tatbestand und die Strafandrohung unverändert.