16. Anwendbares Recht zur rechtlichen Würdigung Per 1. Januar 2019 – somit nach Begehung der vorliegend zu prüfenden Delikte – ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung geändert hat (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]). Gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Art.