2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 54). Auch im Rahmen der mehrmaligen Verlängerung ihrer vorläufigen Aufnahme wurde sie regelmässig über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; vgl. zum anwendbaren Recht E. 16 unten). Sie informierte zudem ihren behandelnden Arzt darüber, dass sie die Schweiz nur mit Erlaubnis der Behörden verlassen dürfe (pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 416). Ihr war die Pflicht zum Beantragen eines Rückreisevisums bei Auslandsreisen bewusst. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt, wobei von 15 Aus- und Wiedereinreisen ohne gültiges Rückreisevisum ausgegangen wird.