In Abweichung zur Vorinstanz, die im nicht verjährten Zeitraum gemäss dem Anklagesachverhalt 11 Auslandsreisen samt Wiedereinreise in die Schweiz als erstellt erachtete, geht die Kammer von deren 15 aus. Es kann darauf hingewiesen werden, dass dies keine Verletzung des Verschlechterungsverbots bedeutet (BGE 139 IV 282 E. 2.6 f.). Die Beschuldigte befand sich seit dem 21. Mai 2000 in der Schweiz und hatte seit dem 13. Februar 2003 den Status als vorläufig Aufgenommene mit Ausweis «F». Ihr wurde bereits bei der Befragung vom 26. Mai 2000 das Merkblatt für Asylsuchende/Schutzbedürftige ausgehändigt (pag. 2006, Daten-CD MIDI-Akten, S. 54).