Die nachfolgende, aus dem Reisepass von A.____(Alias), geb. A.________ 1961, ersichtliche Aus- und Einreise wurde bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 rechtskräftig abgeurteilt, wobei eine Ausreise per 31. Oktober 2016 lediglich angenommen wurde (pag. 1624 f.). Sie ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens: X Ausreise (CH-SLO-HR) 25.10.2016 Obrezje/SLO pag. 1634 Ausreise (CH-SLO-HR) 25.10.2016 [unleserlich]/HR pag. 1634 Ausreise (HR-SRB) 25.10.2016 Bajakovo/HR pag. 1635 Ausreise (SRB-NMK) 26.10.2016 Tabanovtse/NMK pag.