_ 1961, lassen sich im nicht verjährten Zeitraum ab dem 24. März 2015 die nachfolgend aufgelisteten Auslandsreisen ermitteln. Aufgrund der Zugehörigkeit der Schweiz sowie der umgrenzenden Länder zum Schengen-Raum sind bis zur Landesgrenze von Slowenien zu Kroatien jeweils keine Ein- und Ausreisestempel vermerkt. Da die Beschuldigte im zur Anklage gebrachten Zeitraum ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatte und selbst bestätigte, dass es sich um Reisen handelte (pag. 103, Z. 115 ff.) und sie nie lange ins Ausland ging (pag. 104, Z. 157), ist klar, dass sie dazwischen jedes Mal wieder in die Schweiz einreiste.