Zu untersuchen ist die Anzahl der Auslandsreisen, wobei die Dauer der Auslandsaufenthalte im Hinblick auf die rechtliche Würdigung keine Bedeutung hat, sowie das Wissen der Beschuldigten über die Pflicht als vorläufig Aufgenommene zum Beantragen eines Rückreisevisums. Aus dem Reisepass, lautend auf A.____(Alias), geb. A.________ 1961, lassen sich im nicht verjährten Zeitraum ab dem 24. März 2015 die nachfolgend aufgelisteten Auslandsreisen ermitteln.