15. Beweiswürdigung Es wurde weder von der Verteidigung noch von der Beschuldigten bestritten, dass die Beschuldigte während ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz mehrfach ins Ausland reiste (pag. 84, Z. 97 ff.; pag. 92 f., Z. 497 ff.; pag. 103, Z. 115 ff.; pag. 104, Z. 157) und über kein Rückreisevisum des SEM verfügte. Zu untersuchen ist die Anzahl der Auslandsreisen, wobei die Dauer der Auslandsaufenthalte im Hinblick auf die rechtliche Würdigung keine Bedeutung hat, sowie das Wissen der Beschuldigten über die Pflicht als vorläufig Aufgenommene zum Beantragen eines Rückreisevisums.