9 kommen zu sein. Strittig sei einzig die Anzahl der Einreisen in die Schweiz. Gemäss den Stempeln in ihren Reisepässen sowie der Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft habe sie im nicht verjährten Zeitraum 11 Rückreisen in die Schweiz gemacht (zum Ganzen Ziff. III.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1863 f.). Die Verteidigung machte in der Sache sinngemäss geltend, dass die angeblichen Auslandsreisen der Beschuldigten im Einzelnen nicht erstellt seien (vgl. pag. 1986).