Eine weitere Befragung war bei diesen Verhältnissen nicht erforderlich. Die Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern, und die Beweislage liess ein Urteil in Abwesenheit zu. Somit waren bzw. sind die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 StPO erfüllt. Eine Sistierung des Verfahrens ist auch in oberer Instanz nicht angezeigt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zum Vorwurf gemäss Anklageschrift wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 9 oben).