1695 ff.); ihr Wissen über die Pflicht zum Beantragen eines Rückreisevisum bei Auslandsreisen ergibt sich sodann aus den Migrationsakten (pag. 538 bzw. pag. 2006). Weiter lässt auch der rechtskräftige Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Januar 2017 betreffend einen gleichgelagerten Vorfall von Oktober/November 2016 als Indiz darauf schliessen, dass die Beschuldigte Auslandsreisen ohne gültiges Rückreisevisum unternahm (vgl. pag. 1624 f.). Eine weitere Befragung war bei diesen Verhältnissen nicht erforderlich.