Indes handelt es sich um äusserst triviale Sachverhalte: Die Grenzübertritte lassen sich anhand der Stempel in den Reisepässen der Beschuldigten, mit denen sie an der Einvernahme vom 28. August 2019 konfrontiert wurde, verifizieren; die Tatsache, dass sie über kein gültiges Rückreisevisum verfügte, lässt sich ohne Weiteres den Erwägungen des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020 entnehmen und wird nicht bestritten (pag. 1680 ff.; vgl. insbesondere E. 6.3.4 ff., pag. 1695 ff.);