8 chen Hauptverhandlung sowie der Fortsetzungsverhandlung die Einvernahme der Beschuldigten nicht beantragt hat, hat keine Bedeutung. Mit der zweimaligen, ordnungsgemässen Vorladung sind die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren betreffend Säumnis der Beschuldigten erfüllt. Die Beschuldigte hatte an den Einvernahmen vom 14. August 2019 und vom 28. August 2019 Gelegenheit, sich zu den in erster Instanz in ihrer Abwesenheit behandelten Vorwürfen zu äussern.