87 Abs. 2 StPO erforderlich. Nachdem die Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, durften die persönlichen Vorladungen samt Kopie zuhanden der amtlichen Verteidigung an diese Adresse zugestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3; 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2 f.). Mit den Zustellungen an die amtliche Verteidigung wurde die Beschuldigte somit ordnungsgemäss zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 sowie zur Fortsetzungsverhandlung vom 24. März 2022 vorgeladen.