1984) – und zog nach Nordmazedonien. Bereits zuvor im Verfahren hatte sie gegenüber den Strafbehörden die Geschäftsadresse ihrer amtlichen Verteidigung als Zustellungsdomizil bezeichnet (pag. 1639). Bei der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Nordmazedonien (pag. 1708), das gemäss dem Länderindex des Rechtshilfeführers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements keine direkte Postzustellung von amtlichen Sendungen zulässt, war deshalb keine neuerliche Bezeichnung eines Zustellungsdomizils i.S.v. Art. 87 Abs. 2 StPO erforderlich.