12. Beurteilung der Kammer Mit Verfügung vom 21. August 2019 stellte das SEM fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschuldigten in der Schweiz erloschen ist (pag. 1567; s. ferner anonymisiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020, pag. 1680). Infolge dessen verliess die Beschuldigte die Schweiz zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Vorladung vom 24. September 2020 durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau – gemäss der Verteidigung anfangs September 2020 (pag. 1984) – und zog nach Nordmazedonien.